Bestimmungen

 

Nutzung der digitalen Daten

  • Das Urheberrecht an den Daten besitzt der Kanton Schwyz.
  • Jedes Produkt aus diesen Daten muss folgenden Hinweis tragen:
    „Dieser Plan wurde aus einem digitalen Datensatz der amtlichen Vermessung vom [Datum] erzeugt.“
  • Baugesuche: Der zuständige Nachführungsgeometer unterschreibt die erstellten Pläne nur, wenn sie in Inhalt, Form und Aktualität dem „Plan für das Grundbuch“ entsprechen und massstäblich ausgedruckt sind. Ein Merkblatt mit den Minimalanforderungen an Baugesuchspläne ist der Bestellung beigelegt. Pläne, welche diesen Anforderungen nicht genügen, werden nicht unterschrieben und zur Überarbeitung zurückgewiesen.
  • Die Daten dürfen nicht für Arbeiten verwendet werden, die patentierten Ingenieur-Geometern vorbehalten sind (z.B. Rekonstruktion von Grenzzeichen etc.).

 

Rechtswirkung von digitalen Daten

Der öffentliche Glaube im Sinne des Grundbuches kommt nicht den digitalen Daten, sondern ausschliesslich dem Plan für das Grundbuch zu.

 

Haftung

Jede Veränderung am abgelieferten Datensatz hebt die Haftung der Abgabestelle auf.

 

Datenqualität

Bitte überprüfen Sie die korrekte Datenübernahme in Ihr System. Achten Sie darauf, dass während des Einlesens in Ihr System keine Drehung und / oder Dehnung erfolgt.

 

Bezugsrahmen

Die Daten der AV Kanton Schwyz werden standardmässig im Bezugsrahmen LV95 abgegeben. Beim Zusammenfügen von Geodaten aus verschiedenen Quellen (z.B. Leitungskataster, Zonenplan, etc.) ist darauf zu achten, dass alle Datensätze im gleichen Bezugsrahmen vorliegen. Die zusammengefügten Daten sind immer auf Übereinstimmung zu prüfen.